Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§1 Geltung und Bedingungen

    1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese gelten so- mit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hin- weis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
    2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH schriftlich bestätigt werden.

    §2 Angebot und Vertragsschluß

     

    1. Die Angebote der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH sind, auch wenn sie in Prospekten, Anzeigen und Katalogen enthalten sind, freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch bezüglich der Preisangaben.
    2. Ein für die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH verbindlicher Auftrag kommt erst durch ihre schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzun- gen sind nur gültig, wenn sie in der Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt werden. Das gleiche gilt für die Übernahme von Garantien.
    3. Konstruktionsänderungen für Lieferungen im Rahmen eines Auftrages behält sich die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH ausdrücklich vor, sofern die Änderungen nicht grund- legender Art sind und der vertragsgemäße Zweck nicht erheblich eingeschränkt wird.

    §3 Preise

     

      1. Sämtliche Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer, die der Käufer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten hat.
      2. Die Preise gelten ausschließlich ab Lieferwerk. Die Preise beinhalten auch nicht die Kosten der Verpackung.
      3. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbar- tem Liefertermin mehr als vier Monate liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gülti- ge Preis der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH. Bei Lieferung innerhalb von vier Monaten gilt der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis.

     

    §4 Zahlung

     

    1. Rechnungen, die die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH für bereits erbrachte Leistungen erstellt, sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen.
    2. Eine Zahlung ist erst dann erfolgt, wenn die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH über den Betrag verfügen kann. Bei Überweisungen ist dies der Tag der Wertstellung auf dem Konto der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH. Im Falle von Schecks ist die Zahlung erst er- folgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
    3. Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der in § 4 Ziff.  1. genannten Zahlungsfrist oder durch Mahnung in Verzug. Die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH ist in diesem Fall be- rechtigt, vom Zeitpunkt des Verzuges an Verzugszinsen, wenn der Auftraggeber Ver- braucher ist in Höhe von 5  Prozentpunkten, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. §  247 BGB zu verlangen.
    4. Gegen Ansprüche der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vertrag, insbesondere dem Anspruch auf Verschaffung einer fehlerfreien Sache (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) beruht.

    §5 Abnahme

     

    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort abzunehmen wenn die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH diesen ordnungsgemäß angeboten hat bzw. innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nicht- abnahme kann die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH Schadenersatz wegen nicht erfolgter Abnahme in Höhe von 15 % der vereinbarten Vergütung verlangen. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH einen hö- heren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist.
    2. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH für den Auftraggeber zumutbar sind.

    §6 Eigentumsvorbehalt

     

     

    1. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH gegen den Auftraggeber aus den laufenden Ge- schäftsbeziehungen bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf stehen- den Forderungen. Auf Verlangen des Auftraggebers ist die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Auftraggeber sämtli- che mit dem Vertragsgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unan- fechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbe- ziehungen eine angemessene Sicherheit besteht.
    2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) der Firma Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH zu.
    3. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH vom Vertrag zurücktreten. Hat die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH darüber hinaus Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung und nimmt sie den Vertragsgegenstand wieder an sich, sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH den gewöhnlichen Verkaufswert des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme vergütet. Auf Wunsch des Auftraggebers, der nur unverzüglich nach Rück- nahme des Vertragsgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Auf- traggebers ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten der Rücknahme und Verwertung des Vertragsgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des gewöhnlichen Verkaufswertes. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH höhere oder der Auftraggeber niedrigere Kosten nachweist.
      Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass er bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung der Firma Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH nebst Zinsen und Kosten die aus dem Weiterverkauf an Dritte erworbenen Forderungen und Rechte bis zur Höhe des Rechnungsbetrages zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10% abtritt. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Firma Friedrich E. Bar- thels Nachf., die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zah- lungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Die Firma Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH kann verlangen, dass der Auftraggeber ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu ge- hörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

     

    §7 Sachmangel

     

    1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren in einem Jahr ab Ab- lieferung der Sache; im Falle eines Verbrauchsgüterkaufes über neue Sachen in zwei Jahren.
    2. Ansprüche wegen Sachmängel bestehen nicht, wenn der Mangel auf natürlichen Ver- schleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass

    - der Auftraggeber einen offensichtlichen Mangel, wenn er Unternehmer ist, nicht un- verzüglich bzw. wenn er Verbraucher ist, nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Entdeckung schriftlich angezeigt hat oder

    - der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist,

    - der Vertragsgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Auftraggeber erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandge- setzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Auftraggeber dies erkennen mußte oder

    - in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Her- steller nicht genehmigt hat oder der Vertragsgegenstand oder Teile davon in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder

    - der Auftraggeber die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Ver- tragsgegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat.

    1. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Unberührt bleiben auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes:

    4.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, kann er nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen (Nacherfüllung). Sind die Kosten der vom Auftraggeber ge- wählten Nacherfüllungsmaßnahme angesichts der Bedeutung des Mangels unver- hältnismäßig hoch, hat die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH das Recht, den Nacherfül- lungsanspruch des Auftraggebers durch eine andere Maßnahme zu erfüllen. Wird Nach- erfüllung durch Ersatzlieferung geleistet, hat der Auftraggeber der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH die gezogenen Nutzungen zu erstatten. Ist der Auftraggeber Unternehmer so- wie  im   Falle  eines  Werkvertrages,  liegt   das   Wahlrecht  bei   der   Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH. Für den Nacherfüllungsanspruch hat der Auftraggeber eine angemessene Frist zu setzen, mindestens jedoch eine Woche, wenn nicht im Einzel- fall eine kürzere Frist angemessen ist. Die Nachbesserung gilt nach drei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen, soweit diese denselben Mangel betreffen. Bei einer fehl- geschlagenen Nachbesserung kann die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH durch Ersatzlie- ferung erfüllen.

    4.2. Nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Schadenersatz verlangen und vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen, so- weit der Mangel erheblich ist. Im Falle eines Werkvertrages tritt für den Auftraggeber, der Verbraucher ist, neben diese Rechte das Recht zur Selbstvornah- me. Im übrigen sind Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängel des Vertragsgegenstandes ausgeschlossen. Die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln sind weiter ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber den Mangel bei Abschluß des Ver- trages kannte oder kennen musste.

    §8 Haftung

     

    1. Hat die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, so haftet sie beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
    2. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Für die Eingehung einer Gattungsschuld durch die Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH sowie für sonstige Schäden gilt diese Beschränkung nicht, wenn sie grob fahrlässig oder vor sätzlich verursacht worden sind.
    3. Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachte Schäden wird nicht gehaftet.
      Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
    4. Die Vertragspartner haben die Möglichkeit, nach der Mitteilung eines Mangels durch den Auftraggeber unbeschränkte schriftliche Vereinbarungen zu treffen.

     

    §9 Erfüllungsort und Gerichtsstand

      1. Erfüllungsort ist der Sitz der Fa. Frank Glockzin Kommunal- und Motorgeräte Vertriebsgesellschaft mbH.
      2. Soweit der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Unternehmer ist, wird für etwaige Streitigkeiten aus den Verträgen und damit im Zusammenhang stehende Rechtsbeziehungen für beide Teile Isernhagen als Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluß einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

      30916 Isernhagen, den 01.10. 2014